Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
Stand: 16.08.2019
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- BSG, 25.10.2023 – B 6 KA 15/23 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit bei bereits außer Kraft getretenem Recht (hier: kostenmäßige Folge eines Direktbezugs von Gerinnungsfaktorenzubereitung im Jahr 2015 gem § 47 Abs 1 Nr 2 AMG 1976 in der Fassung vom 1.7.1998) - nur bei erheblicher Zahl von Fällen oder fortwirkender allgemeiner Bedeutung (hier: verneint))
- BSG, 17.03.2021 – B 6 KA 21/20 BZitiert von 1
- BSG, 17.03.2021 – B 6 KA 20/20 BVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsgebot - Verpflichtung des Vertragsarztes zur Auswahl des kostengünstigeren Bezugsweges - Direktbezug von Gerinnungsfaktorzubereitungen - Selbstbehandlung durch den PatientenZitiert von 2
- VG Köln, 26.11.2024 – K 5384/21
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 – L 4 KR 3009/18
- SG Düsseldorf, 29.11.2018 – S 8 KR 219/18Zitiert von 1
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Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen mit ärztlichen Einrichtungen, die auf die qualitätsgesicherte Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie durch hämostaseologisch qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte spezialisiert sind, oder mit deren Verbänden Verträge über die Behandlung von Versicherten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie. In diesen Verträgen soll die Vergütung von zusätzlichen, besonderen ärztlichen Aufwendungen zur medizinischen Versorgung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, insbesondere für die Beratung über die Langzeitfolgen von Gerinnungsstörungen, die Begleitung und Kontrolle der Selbstbehandlung, die Dokumentation nach § 14 des Transfusionsgesetzes und die Meldung an das Deutsche Hämophilieregister nach § 21 Absatz 1a des Transfusionsgesetzes sowie für die Notfallvorsorge und -behandlung geregelt werden. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.